Allgemeine Mietbedingungen Hafner Anbaugeräte GbR
- Geltungsbereich und Allgemeines
- Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters (im Folgenden: Mietbedingungen) gelten ausschließlich gegenüber bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen, Privatleuten und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber ihnen gelten diese Mietbedingungen ausnahmslos für alle Angebote, Vertragsabschlüsse und Vermietungen des Vermieters.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) des Mieter verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn er ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen hat. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen diesen Mietbedingungen und den AGB des Mieters ausschließlich diese Mietbedingungen gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den AGB des Mieters enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen Mietbedingungen fehlen.
- Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter, insbesondere alle vertraglichen Nebenabreden und nachträglichen Vertragsänderungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung und/oder Ergänzung dieser Mietbedingungen.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
- Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, den Mietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
- Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter auf dessen Anfrage unverzüglich den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes schriftlich mitzuteilen und ihm unaufgefordert jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes schriftlich anzuzeigen.
- Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
- Der Vermieter hat den Mietgegenstand dem Mieter in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu überlassen.
- Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet der Ziffer 5.1 dieser Mietbedingungen ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
- Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
- Bei Überlassung des Mietgegenstandes vorhandene Mängel
- Der Vermieter hat rechtzeitig schriftlich gerügte Mängel des Mietgegenstandes, die bei dessen Überlassung an den Mieter vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung solcher Mängel des Mietgegenstandes auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der dessen Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit des Mietgegenstandes bleibt außer Betracht.
- Der Mieter kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn der Vermieter eine ihm vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen und von ihm rechtzeitig schriftlich gerügten Mangels des Mietgegenstandes schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt. Dies gilt auch, wenn die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Vermieter fehlschlägt.
- Haftungsbegrenzung des Vermieters
- Soweit in diesen Mietbedingungen die Haftung des Vermieters nicht besonders geregelt ist, haftet der Vermieter dem Mieter, insbesondere auch für nicht am Mietgegenstand selbst entstehende Schäden, ausschließlich für bei Vertragsschluss voraussehbare vertragstypische Schäden, die auf einer schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen sowie in den Fällen, in denen der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
- Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen der Ziffern 4.1 und 4.2 sowie der Ziffer 5.1 dieser Mietbedingungen entsprechend.
- Arbeitszeit, Mietpreis, Nebenkosten, Zahlung und Abholrecht bei Zahlungsverzug
- Der Berechnung der Miete liegt eine normale Nutzung des Mietgegenstandes von bis zu 8 Stunden täglich auf der Basis einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) und bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde.
- Der Mieter hat unbeschadet der Ziffern 8.1 bis 8.4 dieser Mietbedingungen – den vereinbarten Mietzins auch dann vollständig zu bezahlen, wenn er den Mietgegenstand weniger als 8 Stunden am Tag oder weniger als 22 Arbeitstage im Monat nutzt.
- Die an einem Arbeitstag 8 Stunden übersteigende Nutzung des Mietgegenstandes sowie dessen Nutzung am Wochenende gelten als Überstunden. Überstunden hat der Mieter dem Vermieter zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis zu bezahlen. Diese werden mit 1/8 der Tagesmiete pro Betriebsstunde berechnet.
Der Mieter hat dem Vermieter die Anzahl der angefallenen Überstunden monatlich oder bei kürzerer Mietdauer unverzüglich nach dem Ende der Mietzeit schriftlich anzuzeigen. Der Mieter hat an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der von ihm hinterzogenen Zahlung zu leisten, wenn er schuldhaft keine oder falsche Angaben über die Anzahl der angefallenen Überstunden macht. - Der vereinbarte Mietpreis beinhaltet nicht die Kosten für Hin- und Rücktransport des Mietgegenstandes (einschließlich Ver- und Entladen), notwendige Montagen und Demontagen, Gestellung von Betriebsstoffen und/oder Bedienungspersonal, einer Maschinenbruchversicherung u. ä. Diese Nebenkosten hat der Mieter stets zusätzlich zum vereinbarten Miet- zins zu bezahlen.
- Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich der vom Mieter stets zusätzlich zu bezahlenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Ist der Mieter mit der Zahlung eines vom Vermieter nach Fälligkeit schriftlich angemahnten Betrages länger als 14 Kalendertage im Verzug, so kann der Vermieter den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der dem Vermieter den Zutritt zum Mietgegenstand und dessen Abholung zu ermöglichen hat, abholen und über den Mietgegenstand anderweitig verfügen. Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass der Vermieter durch die Abholung des Mietgegenstandes weder Haus- noch Besitzrechte des Mieters verletzt. Die dem Vermieter aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bleiben auch nach der Abholung des Mietgegenstandes bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Mietdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, von den Forderungen des Vermieters in Abzug gebracht.
- Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht sowie Abtretung der Ansprüche des Mieters gegen seine Auftraggeber
- Der Mieter kann gegen Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und nur wegen solcher (Gegen-) Ansprüche die Einrede des Zurückbehaltungsrechts geltend machen.
- Zur Sicherung der aus dem von ihm mit dem Vermieter über den Mietgegenstand geschlossenen Mietvertrag resultierenden Forderungen des Vermieters tritt der Mieter alle seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen alle seine Auftraggeber, für die er den Mietgegenstand verwendet, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Der Vermieter ist verpflichtet, die ihm durch diese Sicherungsabtretung abgetretenen Forderungen nach seiner Wahl auf Verlangen Mieters insoweit freizugeben, als die Summe der Nominalbeträge aller abgetretenen Forderungen nicht nur vorübergehend die durch diese Sicherungsabtretung gesicherten Forderungen um 20 % übersteigt
- Stillliegeklausel
- Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mieter den Mietgegenstand gemietet hat, infolge von weder vom Mieter noch von dessen Auftraggeber zu vertretenden Umständen (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalender- tag bis zum Wegfall der vorbezeichneten Umstände als Stillliegezeit.
- Die auf eine bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
- Der Mieter hat für die Stillliegezeit den auf der Vorderseite dieses Mietvertrags vereinbarten Prozentsatz des für eine normale Nutzung des Mietgegenstandes (vgl. Ziffer 6.1 dieser Mietbedingungen) anfallenden Mietpreises zu bezahlen; falls die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.
- Der Mieter hat dem Vermieter sowohl den Beginn als auch das Ende der Stillliegezeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen und auf dessen Verlangen nachzuweisen.
- Unterhaltspflicht des Mieters
- Der Mieter ist verpflichtet,
den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen und dem Vermieter notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzuzeigen und durch ihn auszuführen zu lassen. Die dadurch anfallenden Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beobachtet haben. - Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und – nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter – selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
- Der Mieter ist verpflichtet,
- Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.
Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung - Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
- Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
- Die Mietzeit endet mit dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, nicht jedoch bevor der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft; die Ziffer 6.6 letzter Halbsatz dieser Mietbedingungen gilt entsprechend.
- Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; die Ziffer 9.1 lit. b. und lit. c. dieser Mietbedingungen gilt entsprechend.
- Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am selben Tag zu überprüfen.
- Verletzung der Unterhaltspflicht
- Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in der Ziffer 9.1 dieser Mietbedingungen geregelten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
- Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängeln und Beschädigungen des Mietgegenstandes ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
- Weitere Pflichten des Mieters
- Der Mieter darf keine aus dem von ihm mit dem Vermieter über den Mietgegenstand geschlossenen Mietvertrag resultierenden Rechte an einen Dritten abtreten und den Mietgegenstand keinem Dritten überlassen. Der Mieter ist auch nicht berechtigt, einem Dritten Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einzuräumen.
- Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung o. ä. Rechte am Mietgegenstand geltend macht. Darüber hinaus hat der Mieter den Dritten unverzüglich schriftlich auf das Eigentum des Vermieters am Mietgegenstand hinzuweisen.
- Der Mieter hat stets geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstandes gegen Diebstahl zu treffen.
- Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuziehen.
- Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche aus Verstößen gegen die Bestimmungen der Ziffern 13.1 bis 13.4 dieser Mietbedingungen resultierende Schäden zu ersetzen.
- Kündigung
- Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit können beide Vertragspartner den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a Abs. 3 BGB) kündigen.
Mietverträge auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer können beide Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a Abs. 3 BGB) kündigen. - Die Vertragspartner sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. Der Vermieter ist insbesondere zur Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Bezahlung der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Bezahlung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht, dem Vermieter nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Bezahlung des Mietpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, der Mieter den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt, der Mieter gegen die Bestimmungen der Ziffer 9.1 dieser Mietbedingungen trotz einer vorherigen einschlägigen Abmahnung des Vermieters verstößt oder der Mieter einem Dritten den Mietgegenstand überlässt.
- Kündigt der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos, finden die Bestimmungen der Ziffer 6.6 dieser Mietbedingungen sowie der Ziffern 11 und 12 dieser Mietbedingungen entsprechende Anwendung.
- Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit können beide Vertragspartner den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a Abs. 3 BGB) kündigen.
- Verlust des Mietgegenstandes
Der Mieter ist dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm die Erfüllung der ihm nach der Ziffer 11.3 dieser Mietbedingungen obliegenden Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich ist. - Maschinenbruchversicherung Baumaschinen
Baumaschinen sind maschinenbruchversichert mit einen Eigenanteil für den Mieter pro Versicherungsfall von 1000,00€. Der Selbstbehalt für Mieter bei Entwendung ( Diebstahl ) liegt bei 7500,00€. Für Schäden an Dritte wird keine Haftung übernommen. - Maschinenbruchversicherung Baumaschinen
- Separate Anbaugeräte oder Anbaugeräte die an den Baumaschinen montiert sind, sind nicht maschinenbruchversichert, diese sind vom Mieter zu versichern und als Nachweis vor Mietbeginn vorzulegen, geschieht dies nicht bzw. wird keine Versicherung vom Mieter abgeschlossen, ist der Mieter bei Beschädigung, Elementarschäden und Diebstahl dafür zu belangen.
- Der Mieter kann den Mietgegenstand während der Laufzeit des Mietvertrags auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG) auch selbst versichern dies ist als Nachweis vor Abholung des Mietgerätes zu erbringen.
- Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Es gilt ausschließlich Deutsches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts bzw. CISG).
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche aus dem vom Mieter und dem Vermieter über den Mietgegenstand geschlossenen Mietvertrag resultierenden Ansprüchen der Hauptsitz des Vermieters.
- Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.