1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) der Hafner Anbaugeräte GbR gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden: Käufer). Die AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen erkennt die Hafner Anbaugeräte GbR nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
    1. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
    2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
    4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  2. Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN- Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
    2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
    3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden
  3. Lieferfrist und Lieferverzug
    1. Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftragsgeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
    2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
    3. Die Lieferfist verlängert sich angemessen, bei Maßnahme im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragsnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweißlich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten des Auftragsnehmers eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragsnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Begin und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Auftraggeber baldmöglichst mitteilen
    4. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens des Auftragnehmer entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchsten 5% des Teil-bzw. Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    5. Wird der Versand auf Wunsch des Auftragsgebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstanden Koste, bei Lagerung im Werk des Auftragnehmer mindestens jedoch 0.5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern
    6. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftragsgebers voraus.
  4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
    Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrüber- gang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
    2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 100 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
      Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nach- weis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
    2. Beim Versendungskauf (Ziff. 4.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von 800,00 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
    3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, außer es wurde ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
    4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
    5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
    6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragsnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung des Auftraggebers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
    2. Der Auftragnehmer ist berichtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
    3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Auftragnehmer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte sind bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Aufragnehmer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme durch den Auftragsnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftragsgebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    5. Auftraggeber, bei denen es sich um Wiederverkäufer handelt, sind im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Dabei und auch in allen anderen Fällen der Veräußerung gilt folgendes:
      Wird der Verkaufspreis den Abnehmers gestundet, so hat der Auftraggeber gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, wie sich der Auftragnehmer das Eigentum der Ware vorbehalten hat. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt hiermit den Anspruch gegen den Drittabnehmer an den Auftragnehmer ab, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Auftragsnehmers gegenüber dem Auftraggeber, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Die Ansprüche aus dem Wiederverkäufen gehen mit Abschluss des Weiterverkaufs auf den Auftragnehmer über. Zur Einziehung der Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftraggebers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet der Auftraggeber sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen die genauen Anschriften des oder der Drittabnehmer mitzuteilen, die Beträge der ihm gegen den erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Abschriften der erteilten Rechnungen zu übermitteln und den Schuldnern ( Dritten ) die Abtretung mitzuteilen.
    6. Die Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht den Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware um dem Verarbeitungswert zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirkt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für den Auftragnehmer.
    7. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über eventuelle Zugriffe Dritte auf die Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, das die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß dem vorstehenden Punkt 5 auf den Auftraggeber übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
    8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der realisierte Wert der Sicherung die Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung um mehr als 20% übersteigt.
  7. Haftung für Mängel der Lieferung
    1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftraggebers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von drei Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
    2. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in sechs Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerks oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 2 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichen oder arglistigem Verhalten.
    3. Es wird keine Garantie übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
      Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
    4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinende Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
    5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftraggeber – soweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus, ferner, falls dies nach Lage der Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten
    6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfriste drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung nicht verlängert
    7. Durch etwa seitens der Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
    8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantier hat. Schließlich bestehen weitere Ansprüche des Auftraggebers nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
    9. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
  8. Sonstige Haftung
    1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Auf Schadensersatz haften wir gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      (b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichenVertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    3. Die sich aus der Ziff. 9.2 dieser AVB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  9. Verjährung
    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln von neuer Ware ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    2. Handelt es sich bei der neuen Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine neue Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
    3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der neuen Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. der Ziff. 9.2 Satz 1 und Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  10. Mietkauf
    1. Mietet der Käufer bzw. Kunde eine Ware mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum Kauf des Mietgegenstands am Ende der Mietzeit unter An-rechnung der von ihm gezahlten Mietzinsen, so hat er ab dessen Übernahme den uns durch Untergang, Abhandenkommen oder Beschädigung des Mietgegenstands entstehenden Schaden auch ohne Verschulden zu ersetzen. Uns aus dem Untergang, Abhandenkommen oder der Beschädigung des Mietgegenstands erwachsende Schadensersatzansprüche gegen Dritte treten wir schon heute an den Käufer ab. Im Falle des Untergangs, Abhandenkommens oder einer Beschädigung des Mietgegen- stands im Umfang von mindestens 50% seines Zeitwerts ist der Käufer zur fristlosen Kündigung des Mietkaufvertrags berechtigt.
    2. Wir werden dem Käufer den Mietgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Dagegen hat der Käufer den Mietgegenstand während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu halten. Die dadurch verursachten Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten hat er zu tragen.
    3. Im Übrigen finden auf einen Mietkaufvertrag sämtliche Bestimmungen die- ser AVB entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für die unsere Sachmangel- und sonstige Haftung betreffenden Regelungen dieser AVB.
  11. Rechtswahl, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
    1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
    2. Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 94086 Bad Griesbach. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v § 14 BGB ist.
      Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
      Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
    3. Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieser AVB verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke
  12. Datenspeicherung
    Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses der Auftragnehmer zum Zwecke der automatischen Verarbeitung ( z.B. Schreiben von Auftragsbestätigungen, Rechnungsstellung ) Daten des Auftragsgebers speichert. Mithin darf der Auftragnehmer von einer besonderen Benachrichtigung nach dem Bundesdatenschutzgesetz §26 absehen.
  13. Sonstiges
    1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftragsgebers aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
    2. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
    3. Sollte einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.